So funktioniert der Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör in der EU

Wichtig ist, zu wissen, dass es für Lieferungen in andere Länder der EU keine besonderen Normen oder Regelungen gibt. Wenn es allerdings um die Steuerbefreiung geht, ist einiges zu beachten und es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zum einen muss der Käufer ein Unternehmer sein und das gekaufte Produkt muss ebenfalls für das Unternehmen verwendet werden. Auch muss die Ware ausdrücklich ins Ausland versandt oder befördert werden. Außerdem muss beim Käufer eine Erwerbsbesteuerung für das gekaufte Ersatzteil vorliegen. Auch juristische Personen, die nicht unbedingt Unternehmer sein müssen, können Umsatzsteuerbefreit sein. 

Verkauf an Unternehmer – Umsatzsteuerbefreiung

Wenn ein Unternehmer bei Ihnen ein Ersatzteil oder ein Zubehörteil kauft, und dieses auch für sein Unternehmen verwendet, kann naturgemäß eine Umsatzsteuerbefreiung in Betracht gezogen werden. Wenn der Käufer also das Fahrzeug, in welchem das Ersatzteil verbaut werden soll, als Unternehmerfahrzeug nutzt, so gilt ebenfalls die Umsatzsteuerbefreiung. 

Woran erkennt man einen Unternehmer?

Ein Unternehmer weist immer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf. Dies ist ein sicheres Zeichen dafür, dass die Umsatzsteuerbefreiung in Kraft tritt. Auch die Art der Bestellung kann darauf hinweisen, ob es sich um eine unternehmerische oder private Bestellung handelt. Unternehmer bestellen oftmals höhere Mengen an Ersatzteilen, als Privatpersonen. Sollten Sie nicht sicher sein, um welche Art von Bestellung es sich handelt, so fragen Sie hier bitte genau nach und lassen sich dieses am besten auch schriftlich dokumentieren. Der Wohnsitz des Käufers ist bei der Bestellung nicht wichtig, sondern nur das Land der EU, in welches das Produkt verschickt werden soll. 

Keine Umsatzsteuerbefreiung beim Verkauf an Privatpersonen

Wenn Sie Ersatzteile oder auch Zubehörteile an private Käufer versenden, so ist dieser Verkauf nicht von der Steuer befreit. In diesem Fall müssen Sie die Umsatzsteuer Ihres Landes in Rechnung stellen. 

Versandhandelsregelung - was ist das?

Bei der Versandhandelsregelung wird die Umsatzsteuer des Landes, in welches das Produkt verschickt wird, in Rechnung gestellt. Wenn Sie zum Beispiel große Mengen in ein anderes Land  an verschiedene Käufer versenden müssen, tritt diese Regelung auch in Kraft. Die Höhe des Wertes, auch Lieferschwelle genannt, der Mengen liegt hier je nach Land zwischen 27.000 Euro und 100.000 Euro. Um in den Genuss dieser Sonderreglung zu kommen, müssen Sie sich als Verkäufer in dem belieferten Land hinsichtlich der Umsatzsteuer registrieren lassen. Bei der Abrechnung wird dann die Umsatzsteuer des Landes, in welches verkauft wird, berechnet und nicht die deutsche Umsatzsteuer. Dieser Passus ist auch wichtig für  den Verkauf an Kleinunternehmer oder Kleingewerbetreibende.    

Eine Nachweispflicht muss immer erfüllt werden

Als Verkäufer müssen Sie unbedingt darauf achten, dass alle Nachweise und Voraussetzungen, die für die Steuerbefreiung von Nöten sind, vorliegen. Dazu benötigen Sie die Umsatzsteuernummer des Käufers und einen Nachweisbeleg über den Verkauf. Wichtig bei der Belegungs- und Nachweispflicht ist auch die Art der Lieferung an den Käufer. So muß genau vermerkt werden, ob das Produkt verschickt oder von Ihnen befördert wird, oder ob der Käufer sich selbst um den Versandt kümmert.